Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zur Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die berufliche Orientierung an weiterführenden allgemein bildenden und beruflichen Schulen (VwV Berufliche Orientierung).
Entsprechend der Konzeption der beruflichen Orientierung entscheidet die Schule über die spezifische Zielgruppe (z. B. spezielle Klassenstufen), inhaltliche und strukturelle Ausgestaltung sowie über den geeigneten Zeitpunkt.
Selbstverständlich.
Die Berufsberatung der Agenturen für Arbeit ist neben der Schule der zweite Partner, der einen gesetzlichen Auftrag zur Beruflichen Orientierung hat. Dies sollte sich auch in einer angemessenen Beteiligung beim Tag der BO widerspiegeln.
Kooperationspartner können auch in die Schulen kommen. Die Maßnahme sollte allerdings einen stark praxisorientierten und/oder handlungsorientierten Charakter aufweisen.
Bei Praxiserfahrungen, die an der Schule oder an einzelnen Schultagen bei Kooperationspartnern durchgeführt werden, entspricht die Dauer der Praxiserfahrung der Zeit, die ansonsten für den Unterricht verwendet worden wäre. Zeitliche Bezugsgröße des ,,Unterrichtstages" ist bei diesen Praxiserfahrungen die Dauer eines "üblichen" Schultags, wie er an der jeweiligen Schule und in der jeweiligen Klassenstufe allgemein für den regulären Unterricht eingesetzt worden wäre.
Ja!
Wenn im standortspezifischen Konzept der Schule eine Praxiserfahrung an einem unterrichtsfreien Tag - zum Beispiel der Besuch einer Berufsorientierungsmesse an einem Samstag - festgelegt ist, so kann dieser Besuch verpflichtend sein.
Praxiserfahrungen sind unterrichtsbezogene schulische Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern, die auch Begegnungen mit Kooperationspartnern umfassen können (etwa Betriebsbesichtigungen, Betriebserkundungen, Arbeitsplatzerkundungen, kooperative Projekte).
Die Schulen sollten im schulspezifischen standortbezogenen Konzept auch festlegen, wie bezüglich den außerunterrichtlichen Praxiserfahrungen mit Ausnahme von Praktika die Vergewisserung der verantwortlichen Lehrkraft über die Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erfolgen kann. Im Gegensatz zu Praktika dürften aufgrund des geringeren zeitlichen Umfangs und der nur begrenzten Tätigkeiten im Berufs- oder Studienfeld bei Praxiserfahrungen dieser Art Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht in gleichem Maße aufgeworfen werden.
Das Praktikum stellt eine unterrichtsbezogene individuelle schulische Veranstaltung am außerschulischen Lernort dar (vgl. Nr. 3.1.1 i.V.m. Nr. 3.2 VwV Berufliche Orientierung). Wenn die Erziehungsberechtigten die Kosten nicht übernehmen können, kann die Schule sich an den Schulträger wenden und um Übernahme der Kosten nachsuchen. Es kann jedoch auch schulintern eine Lösung gesucht werden, indem z. B. das Praktikumsunternehmen im Vorfeld um einen Fahrtkostenzuschuss angefragt wird, der Förderverein oder andere Partner um Unterstützung gebeten werden. In jedem Fall müssen bilaterale Absprachen getroffen und Lösungen gefunden werden. Für Jugendliche, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, kann die Übernahme der anfallenden Kosten für Praktika auch über die Sozialhilfe nachgefragt werden.
Die VwV Berufliche Orientierung regelt – wie bisher -, dass die Teilnahme an Praxiserfahrungen, insbesondere Praktika, eine frühzeitige Information der Erziehungsberechtigten voraussetzt, und die Schule auch über zusätzliche Kosten wie Fahrtkosten aufklärt. Auch wenn es sich bei einem Praktikum im Sinne der VwV Berufliche Orientierung um eine schulische Veranstaltung handelt, suchen sich die Schülerinnen und Schüler möglichst selbstständig ihre Praktikumsstelle, wobei vorrangig solche Stellen mit Sitz in der Region der jeweiligen Schule zu wählen sind. Die Fahrtkosten, die von den Schülerinnen und Schülern zu tragen sind, können je nach Sitz der Praktikumsstelle sehr gering ausfallen.
Das ist im standortspezifischen Konzept an der Einzelschule festzulegen, kann aber stark empfohlen werden.
Das ist im standortspezifischen Konzept an der Einzelschule festzulegen, kann aber stark empfohlen werden.
Praktikumsbericht kann ein nachbereitender Teil sein. Vor- und Nachbereitung können auch fachliche Lernaufgaben sein.
„ […] Gegebenenfalls unterstützen und leiten Lehrkräfte, Schulleitung und weitere Ansprechpersonen für berufliche Orientierung die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl einer geeigneten Praktikumsstelle an.“ (VwV BO)
„Für die Durchführung von Praktika ist die Betreuung sicherzustellen. Hierbei überzeugt sich die verantwortliche Lehrkraft von der ordnungsgemäßen Durchführung verpflichtender Praktika. Sie hält Kontakt mit der Praktikumsstelle und besucht die Schülerinnen und Schüler, soweit dies die jeweiligen Gegebenheiten zulassen. Dies kann auch durch institutionelle Partner der Schule, beispielsweise eine Partnerschule, erfolgen.“ (3.2.3 der VwV BO)
Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit ist der gesetzlich beauftragte Partner der Schulen und somit institutioneller Partner.
Eine Genehmigung durch die Schulleitung ist auch hier Voraussetzung.
Die Vergewisserung über die Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes hat in der Weise zu erfolgen, wie auch bereits die Information über die Praktikumsstelle erfolgt ist. Das bedeutet, dass sich die verantwortliche Lehrkraft zum Beispiel vor Ort - bei einer Inaugenscheinnahme der Praktikumsstelle - oder telefonisch durch Nachfragen zum Arbeitsschutz Kenntnisse über die Praktikumsstelle verschafft. Bei begründeten Zweifeln sollte die Lehrkraft der Schülerin oder dem Schüler von der Praktikumsstelle abraten oder ggf. über die Schulleitung nicht genehmigen lassen.
Ausdrücklich bestimmt die VwV Berufliche Orientierung, dass sich die Lehrkraft in „geeigneter Weise“ zu informieren hat. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls ausgelegt werden muss.
Dies kann auch die Inaugenscheinnahme vor Ort umfassen, muss dies aber nicht zwingend („nach Möglichkeit“). Eine Augenscheinnahme bietet sich ggf. an, wenn andere Recherchen zu Praxisstellen (z. B. Befragung von Lehrkräften mit Kenntnis zur entsprechenden Praktikumsstelle, Internetrecherche, telefonische Kontaktaufnahme mit der Praktikumsbetreuerin oder dem -betreuer) Fragen zur Eignung offen lassen. Die verantwortliche Lehrkraft unterliegt lediglich der Informationspflicht und kann somit selbst bestimmen, wie sie dieser im Rahmen ihrer Möglichkeiten gerecht wird.
Bei der Abwägung, ob eine Inaugenscheinnahme angezeigt ist oder ob eine mündliche, fernmündliche, elektronische oder sonstige Information ausreichend ist, können u. a. folgende Aspekte von Relevanz sein: Art des außerschulischen Lernorts (etwa Großkonzern oder Ein-Mann-/-Frau-Betrieb, Dienstleistungssektor oder Produktion), Berufsfeld des Praktikumsplatzes, Dauer des Praktikums, Sitz der Praktikumsstelle (etwa in Region oder im Ausland) oder bisherige Erfahrungen der Schule mit der Einrichtung.
Die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die berufliche Orientierung an weiterführenden allgemein bildenden und beruflichen Schulen (VwV Berufliche Orientierung) vom 3. August 2017 regelt unter Nummer 3.2.2 die Auswahl von Praktikumsstellen. Im Anschluss an die Rückmeldung durch die Praktikumsstelle hat sich die verantwortliche Lehrkraft, insbesondere bei erstmaliger Beteiligung der Praktikumsstelle, in geeigneter Weise über die Einrichtung zu informieren und sie nach Möglichkeit in Augenschein zu nehmen.
Die Information in geeigneter Weise bestimmt sich unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Der verantwortlichen Lehrkraft wird damit für den einzelnen Fall nicht vorgegeben, wie sie sich zu informieren hat. Insbesondere bei bekannten und bewährten Praktikumsstellen kann damit ausreichend sein, dass sich die Lehrkraft auf der Internetpräsenz oder ggf. durch einen Anruf von der weiterhin bestehenden Eignung des Stelle überzeugt. Praxisnah ist vor diesem Hintergrund auch die Inaugenscheinnahme unter den Möglichkeitsvorbehalt gestellt worden. Der Information als auch der Inaugenscheinnahme kommt jeweils eine dienende Funktion zu. Soweit in diesem Rahmen Zweifel an der Eignung des Praktikumsstelle nicht ausgeräumt werden können, scheidet eine Genehmigung durch die Schulleitung aus.
Die Genehmigung belegt formell die Zurechnung des Praktikums zum Verantwortungsbereich der Schule. Nur bei einer entsprechenden Zurechnung ist die außerunterrichtliche Praxiserfahrung als Veranstaltungen der Schule einzustufen und besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Rahmen von § 2 Abs. 1 Nummer 8 lit. b) Sozialgesetzbuch Siebtes Buch. Die Genehmigung kann nur dann erfolgen, wenn die jeweilige Praxiserfahrung den Vorgaben der VwV Berufliche Orientierung und den diese konkretisierende Bestimmungen des schulspezifischen standortbezogenen Konzepts an der Schule vor Ort entspricht.
Kommt es bei Praxiserfahrungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schulen zu Unfällen, steuert die Unfallkasse Baden-Württemberg das Heilverfahren und übernimmt die Behandlungskosten (vgl. Nummer 6.2 VwV Berufliche Orientierung). Der Unfallversicherungsträger macht ggf. einen Rückgriffsanspruch gegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Praktikumsstelle geltend, die im Unfallzeitpunkt mit der Schülerin bzw. dem Schüler zusammengearbeitet haben, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Eine Rückmeldung des Praktikumsbetriebs über Verhalten und Leistungen sind in jedem Falle sinnvoll, auf eine Benotung durch die Praktikumsstelle ist aus unserer Sicht zu verzichten. Sie könnten diese Noten auch keinesfalls zeugnisrelevant weiterverarbeiten.
In diesem Fall sollte die Schule vor Ort eine schülergerechte individuelle Lösung finden.
Ja. Die Anlagen finden Sie rechts im Downloadbereich.
Es muss vor der Aufnahme der Praxiserfahrung lediglich darüber informiert werden. Eine Überprüfung ist nicht erforderlich. Damit ein Nachweis über die Information vorliegt, sollte diese schriftlich, ggf. durch Abzeichnung der Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten erfolgen.
Die Information der Eltern ist ausreichend. Die Genehmigung des Praktikums hängt nicht vom Bestand einer privaten Haftpflichtversicherung oder dem Abschluss der Freiwilligen-Schülerzusatzversicherung ab.
Hierbei ist zu differenzieren:
- Verletzt die Schülerin oder der Schüler Rechtsgüter des Kooperationspartners der Praxiserfahrung, haftet in diesen Fällen grundsätzlich die Schülerin oder der Schüler. Die Durchsetzung des Anspruchs wird in der Praxis zunächst jedoch an der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Minderjährigen scheitern. Ein Rückgriff auf die Erziehungsberechtigten scheidet in diesen Fällen aus, da diese keine Aufsichtspflicht verletzt haben.
- Verursachen die Schülerinnen und Schüler einen Schaden bei einem Dritten, können die Grundsätze über die Amtshaftungshaftung in Betracht kommen; das Land tritt dann für den Schaden ein (vgl. Nr. 6.6 VwV Berufliche Orientierung).
Gemäß Nr. 3.3 VwV Berufliche Orientierung kann ergänzend zu verpflichtenden Praxiserfahrungen den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, weitere Praxiserfahrungen in der unterrichtsfreien Zeit umzusetzen (beispielsweise Wochenend- oder Ferienpraktika, Projekte an außerschulischen Lernorten). Die für Genehmigung und Durchführung geltenden Bestimmungen für verpflichtende Praxiserfahrungen gelten entsprechend. Insbesondere ist eine angemessene Beaufsichtigung vor dem Hintergrund, dass Praxiserfahrung in der Ferienzeit stattfindet, sicherzustellen.
Eine Kontakthaltung durch die Lehrkraft sollte - soweit möglich - erfolgen, anderenfalls durch institutionelle Partner der Schule insbesondere der Berufsberatung der Agentur für Arbeit.
Ist eine schulseitige Betreuung nicht möglich, auch nicht durch institutionelle Partner, handelt es sich bei dem Praktikum um keine schulische Veranstaltung.
In diesen Fällen greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz, wenn unter Berücksichtigung der Besonderheiten der
Ableistung der Praktika in der unterrichtsfreien Zeit die Bestimmungen der VwV Berufliche Orientierung entsprechend angewendet wurden und
damit eine Zurechnung zum Verantwortungsbereich der Schule bewirkt wird:
- Beachtung der Zielsetzung Beruflicher Orientierung an Schulen,
- Regelungen des schulspezifischen standortbezogenen Konzepts,
- (geringere) Vor- und Nachbereitung im Unterricht,
- ordnungsgemäße Auswahl des Kooperationspartners,
- angemessene Beaufsichtigung vor dem Hintergrund, dass Praxiserfahrung in der Ferienzeit stattfindet; Kontakthaltung durch Lehrkraft, soweit dies möglich ist, anderenfalls durch institutionelle Partner der Schule insbesondere der Berufsberatung der Agentur für Arbeit,
- Genehmigung durch die Schulleitung,
- angemessene Information der Erziehungsberechtigten (soweit nicht ohnehin erfolgt),
- keine Ausübung gefährlicher Tätigkeiten,
- Betreuung durch Praktikumsbetreuerin oder –betreuer,
- Unstatthaftigkeit einer Vergütung,
- ggf. praktikumsbegleitende Lernaufgabe,
- gegenseitige Rückmeldung der Beteiligten,
- Grundsätze zur Auswahl der Praktikumsstelle.
Eine gesetzliche Haftpflichtversicherung besteht nicht. In diesen Fällen ist durch die Erziehungsberechtigten abzuklären, ob und unter welchen Bedingungen eine ggf. bestehende private Familienhaftpflichtversicherung oder die Freiwillige Schüler-Zusatzversicherung das jeweilige Risiko übernimmt.
Gemäß Nr. 3.3 VwV Berufliche Orientierung kann ergänzend zu verpflichtenden Praxiserfahrungen den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, weitere Praxiserfahrungen in der unterrichtsfreien Zeit umzusetzen (beispielsweise Wochenend- oder Ferienpraktika). Für die Genehmigung und Durchführung gelten die entsprechenden Bestimmungen für verpflichtende Praxiserfahrungen. Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift für die verpflichtenden Praxiserfahrungen, die die Zurechnung zum Verantwortungsbereich der Schule bewirken, sind damit – unter Berücksichtigung der Durchführung in der unterrichtsfreien Zeit und dem damit verbundenen zeitlichen und räumlichen Lockerungen zum Schulbetrieb – auf ergänzende Praxiserfahrungen dem Sinn nach anzuwenden.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch ist auch für „Altfälle“ nach der Verwaltungsvorschrift „Praktika zur Berufs- und Studienorientierung an allgemein bildenden Schulen“ vom 28. Juli 2007 nicht ausgeschlossen. Auch nach dieser Verwaltungsvorschrift konnten und können Veranstaltungen auch an schulfreien Tagen, der unterrichtsfreien Zeit oder in den Ferien als schulische Veranstaltungen durchgeführt werden – ebenfalls nach den Bestimmungen der damaligen und nunmehr übergangsweise geltenden Verwaltungsvorschrift.
In beiden Fällen – Schülerinnen und Schüler, die von der Neuregelung erfasst werden, und „Altfälle“ – kommt es maßgeblich darauf an, dass die jeweilige Veranstaltung dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzuordnen ist, wenn also die jeweils anzuwendenden Bestimmungen der bisherigen und der neuen Verwaltungsvorschrift (entsprechend) für Praxiserfahrungen in der unterrichtsfreien Zeit angewendet werden.
Es besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz und im Falle des Abschlusses der freiwilligen Schüler-Zusatzversicherung auch Haftpflichtschutz, soweit das Praktikum nach Maßgabe der VwV Berufliche Orientierung stattfindet.
Das Kultusministerium hat den mit den beiden Versicherern BGV und WGV geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag über Schüler- und Lehrerversicherungen zum Ende des Schuljahres 2018/2019 gekündigt. Die Verwaltungsvorschrift „Freiwillige SchülerZusatzversicherung" wird mit Wirkung für das Schuljahr 2019/2020 aufgehoben werden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Praktika zur beruflichen Orientierung verstärkt Fragen aufgekommen.
Nach derzeitigem Stand (07.06.2019) wird daher auf Folgendes hingewiesen:
Nummer 6.3 VwV Berufliche Orientierung wird mit Wirkung für das Schuljahr 2019/2020 geändert werden. Nummer 6.3 erhält voraussichtlich folgende Fassung: „Für Schäden, die durch Schülerinnen und Schüler während der Praxiserfahrung an Einrichtungen des Kooperationspartners beziehungsweise der Praktikumsstelle verursacht werden, besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz. Solche Haftpflichtrisiken können unter Umständen durch den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung abgesichert werden, über deren Erforderlichkeit die Schule die Erziehungsberechtigten vor der Aufnahme der Praxiserfahrung informiert."
Diese Regelung bleibt mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Die Schulen sind nur verpflichtet, die Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler entsprechend Nr. 6.3 VwV
Berufliche Orientierung zu informieren. Sie sind nicht verpflichtet zu kontrollieren, ob eine Haftpflichtversicherung vorliegt, oder zu
kontrollieren, ob die private Haftpflichtversicherung auch schulische Praktika umfasst. Die Schule ist auch nicht verpflichtet tätig
zu werden, falls eine private Haftpflichtversicherung nicht vorliegt. Ein entsprechender Versicherungsschutz kann von Seiten der Schule
auch nicht zur Teilnahmevoraussetzung für außerunterrichtliche Praxiserfahrungen gemacht werden. Die Entscheidung über den
Abschluss entsprechender Haftpflichtversicherungen liegt bei den
Eltern und kann von Seiten der Schule nicht erzwungen werden. Andererseits kann die Praktikumsstelle in eigener Verantwortung das Vorliegen
einer privaten Haftpflichtversicherung und den Nachweis hierüber fordern und bei Nichtvorliegen Schülerinnen und Schüler
zurückweisen.
Die nunmehr von den beiden Versicherern BGV und WGV ab Schuljahr 2019/2020 angebotenen Gruppenversicherungsverträge richten sich an
Städte, Gemeinden Landkreise, Schulzweckverbände (Schulträger), Fördervereine oder auch an Schulen als mögliche
Vertragspartner, wobei die Schulen mangels eigener Rechtsfähigkeit diese Verträge allenfalls mit Wirkung für den
Schulträger und somit nur nach Rücksprache / im Einverständnis mit dem Schulträger abschließen können. Soweit
Schulträger oder Fördervereine einen solchen Gruppenversicherungsvertrag abzuschließen gedenken, steht das in deren
Ermessen. Möglicherweise erleichtert dies auch die Arbeit der Schulen und die Zusammenarbeit mit den Praktikumsstellen. Im Falle des
Abschlusses der Gruppenversicherungsverträge ist es jedoch nicht möglich, die Eltern zu verpflichten, das Geld für diese
Versicherungen zu erstatten.
Die Anzahl sowie der jeweilige Zeitpunkt der Informationsveranstaltungen werden von der Schulleitung entsprechend der jeweiligen Bildungsgänge festgelegt und orientieren sich an den Bedürfnissen und Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler.
Innerhalb dem Tag der Beruflichen Orientierung kann eine Informationsveranstaltung mit den Schülerinnen und Schüler und ihren Erziehungsberechtigten ausgerichtet werden bzw. es bietet sich sehr an die Informationsveranstaltung in diesen Rahmen zu verankern.