Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zur Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die berufliche Orientierung an weiterführenden allgemein bildenden und beruflichen Schulen 2025 (VwV Berufliche Orientierung 2025). Die FAQ werden fortlaufend ergänzt.
Eine Kurzübersicht, welche Maßnahmen der BO verbindlich sind, finden Sie unter 1.4. in der VwV BO 2025. Die dort aufgeführten Maßnahmen werden in den jeweiligen Unterpunkten ausführlich beschrieben. Zusätzlich sind strukturelle Rahmenbedingungen (vgl. VwV BO 3.) zu beachten.
Zu den verbindlichen Maßnahmen der BO zählen unter anderem:
- der Tag der Beruflichen Orientierung an allgemein bildenden Schulen (vgl. VwV BO 6.)
- Praxiserfahrungen (vgl. VwV BO 8.)
- die Maßnahmen in den Jahrgansstufen beziehungsweise in dementsprechenden Bildungsgängen (vgl. VwV BO 9.)
- Informationsveranstaltungen (vgl. VwV BO 10.)
- die Zusammenarbeit mit der Berufsberatung (vgl. VwV BO 11.)
- und die Beteiligung der Erziehungsberechtigten (vgl. VwV BO 12.)
- Implementierung eines BO-Teams an der Schule (vgl. VwV BO 3.4)
Für die Konzeption und Koordination der Maßnahmen zur BO benennt die Schulleitung nach vorhergehendem
Interessensbekundungsverfahren in der Regel feste Ansprechpersonen mit klaren Zuständigkeiten. Das BO-Team wird von der Berufsberatung
unterstützt. Die Schulleitung wirkt darauf hin, dass das BO-Team regelmäßig an Fortbildungs- und Informationsangeboten
teilnimmt und damit seine Expertise zur beständigen Qualitätssicherung des schulischen BO-Konzepts sichert. (vgl. VwV BO
3.4)
Nach Möglichkeit soll eine Vertretung der Erziehungsberechtigten in das BO-Team der Schule aufgenommen werden. (vgl. VwV BO 12.)
Die Zusammensetzung des Teams liegt im Ermessen der Schulleitung.
Nach Möglichkeit soll eine Vertretung der Erziehungsberechtigten in das BO-Team der Schule aufgenommen werden. (vgl. VwV BO 12.)
Ja, Kooperationspartner und Kooperationspartnerinnen können auch in die Schule und den Unterricht eingeladen werden.
Praxiserfahrungen sind unterrichtsbezogene schulische Veranstaltungen, die der BO dienen und in Zusammenarbeit mit Bildungspartnern und
weiteren Kooperationspartnern durchgeführt werden. (vgl. VwV BO 2.1)
Alle von dieser Verwaltungsvorschrift erfassten Schularten bieten Praxiserfahrungen in und mit der Arbeitswelt an. (vgl. VwV BO 8.1)
An allen Schularten sind für Praxiserfahrungen bis Klassenstufe 10 oder bis zum Beginn der Jahrgangsstufen der gymnasialen
Oberstufe mindestens dreizehn Unterrichtstage verpflichtend vorzusehen. Es werden mindestens zwei Blockpraktika durchgeführt, davon
eines von mindestens fünf Tagen und eines von mindestens drei Tagen, wobei das Blockpraktikum mit mindestens fünf Tagen in der
regelmäßigen Vorabgangsklasse beziehungsweise bei G9 möglichst in Klasse 11 zu absolvieren ist. Praktika können auch
Einzeltage im Berufsschulunterricht als Teil der dualen Ausbildung umfassen. (vgl. VwV BO 8.3)
Die verbleibenden fünf Tage Praxiserfahrung können je nach Bedarf mit BO-Maßnahmen gestaltet werden. Sie können durch
Begegnungen mit Kooperationspartnern, vor allem in Form von Betriebsbesichtigungen, Betriebserkundungen, Arbeitsplatzerkundungen,
kooperativen Projekten, ein und mehrtägigen Praktika ergänzt werden. (vgl. VwV BO 8.1)
Ein Sozialpraktikum kann angerechnet werden, wenn es die Voraussetzungen einer schulischen Praxiserfahrung für BO erfüllt.
(vgl. VwV BO 8.)
Dazu gehört, dass es im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegt und von ihr auch hinsichtlich BO-relevanter Aspekte
vorbereitet, begleitet und ausgewertet wird. Für solche Praktika im Rahmen sozialen, ökologischen oder bürgerschaftlichen
Engagements gelten die gleichen haftungs- und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen wie für andere Praxiserfahrungen. (vgl. VwV BO
14.)
Für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Kindern unter 15 Jahren dürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht arbeiten. Dies gilt jedoch nicht für schulische Praktika (vgl. JArbSchG § 5 Abs. 2) oder Maßnahmen der BO (vgl. JArbSchG § 5 Abs. 3).
Unter diesem Link finden Sie im Kapitel 2 eine Übersicht zu den rechtlichen Regelungen.
Arbeitszeiten
- Kinder (bis 14 Jahre): Höchstens sieben Stunden täglich, max. 35 Stunden wöchentlich (vgl. § 7 JArbSchG)
- Jugendliche (15 bis 17 Jahre): Nicht mehr als acht Stunden täglich, max. 40 Stunden wöchentlich (vgl. § 8 Abs. 1 JArbSchG)
- Nachtruhe: 20 Uhr bis 6 Uhr; Ausnahmen sind möglich (vgl. § 14 JArbSchG)
- Beschäftigungsdauer: Fünf Tage in der Woche. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen (vgl. § 15 JArbSchG)
- Beschäftigungsverbot: An Samstagen, Sonn- und Feiertagen; branchenbezogene Ausnahmen sind möglich. Werden die Praktikanten ausnahmsweise an solchen Tagen beschäftigt, so müssen sie an einem anderen Tag in derselben Kalenderwoche freigestellt werden (vgl. § 16, 17, 18 JArbSchG)
- Volljährige Schülerpraktikanten: JArbSchG gilt nicht, Arbeitszeit darf regelmäßig 8 Stunden am Tag nicht überschreiten (vgl. § 3 ArbZG)
Ruhepausen
- Ruhepausen sind nicht in die Arbeitszeit einzuberechnen, müssen im Voraus feststehen und mindestens 15 Minuten betragen (vgl. § 4 JArbSchG)
- Praktikanten unter 18 Jahren: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden; mindestens 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Die erste Pause muss nach spätestens viereinhalb Stunden Arbeit stattfinden. Als Ruhepause ist dabei nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten zu bezeichnen (vgl. § 11 JArbSchG)
- Volljährige Praktikanten: 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit (vgl. § 4 ArbZG)
Ja, Schulen können schuleigene Schreiben verwenden. Wichtig ist, dass die Informationen über Ziele, Inhalte und Durchführung der Praxiserfahrung vollständig enthalten sind („mit entsprechendem Inhalt“). (VwV BO 8.6.3)
Die Berufsberatung der Agenturen für Arbeit ist neben der Schule der zweite Partner, der einen gesetzlichen Auftrag zur Beruflichen Orientierung hat. Dies sollte sich auch in einer angemessenen Beteiligung bei Maßnahmen der BO widerspiegeln. Es gibt aber keine Pflicht zur Einbindung beim Tag der BO.
Für die Erfüllung der Aufsichtspflicht im Rahmen einer Praxiserfahrung ist von dem Kooperationspartner oder der Praktikumsstelle eine verantwortliche Person zu benennen, welche die Erfüllung der betrieblichen Aufsichtspflicht im Rahmen der Praxiser-fahrung gewährleistet. Sie übt die Aufsicht entsprechend der für das Unternehmen oder die Einrichtung bestehenden Bestimmungen und der dort vorliegenden Verhältnisse aus. (vgl. VwV BO 13.1)
Nein. In diesem Fall muss der Unfallversicherungsschutz vom Praktikumsbetrieb sichergestellt werden.
Vorrangig sind nach der VwV BO Praktikumsstellen mit Sitz in der Region der jeweiligen Schule zu wählen. Im Einzelfall können
aber auch überregionale oder auch im Ausland gelegene Praktika durchgeführt werden. (vgl. VwV BO 8.6.3)
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt auch für (ergänzende) schulisch begleitete Praktika im Ausland, die eine
Schülerin oder ein Schüler freiwillig ableistet. (vgl. VwV BO 13.2)
Die Schulen sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten vor der Aufnahme der Praxiserfahrung darüber zu informieren. (vgl. VwV BO
13.3)
Es empfiehlt sich, einen schriftlichen Nachweis darüber einzuholen, dass die Information angekommen ist, ggf. durch Abzeichnung der
Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten.
Nein. Wenn es sich bei dem Praktikum um eine verbindliche schulische Veranstaltung handelt, ist eine Teilnahme
verpflichtend.
Die Schulen stellen vor der Aufnahme der Praxiserfahrung die Information der Erziehungsberechtigten über die Erforderlichkeit des
Abschlusses einer Haftpflichtversicherung, welche das Haftpflichtrisiko bei außerunterrichtlichen Praxiserfahrungen übernimmt,
sicher. (vgl. VwV BO 13.3)
Ein entsprechender Versicherungsschutz kann von Seiten der Schule nicht zur Teilnahmevoraussetzung für außerunterrichtliche Praxiserfahrungen gemacht werden. Die Entscheidung über den Abschluss entsprechender Haftpflichtversicherungen liegt bei den Eltern und kann von Seiten der Schule nicht erzwungen werden. Die Schulen sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten vor der Aufnahme der Praxiserfahrung über die Erforderlichkeit des Abschusses einer Haftpflichtversicherung zu informieren. (vgl. VwV BO 13.3)
Das BO-Team wird von der Berufsberatung unterstützt. (vgl. VwV BO 3.4) Dies kann bspw. die Vor- oder Nachbereitung bzw. die
Organisation von Praktika beinhalten, aber auch individuelle Beratungsgespräche mit Schülerinnen und Schülern. (vgl. VwV BO
8.1, 8.6.2)
Die Beratungsfachkräfte der Berufsberatung unterstützen die Schulen bei der Koordinierung der Angebote der BO und bei der
Entwicklung des schulspezifischen standortbezogenen Konzepts der BO als Grundlage für die Zusammenarbeit mit allen
Kooperationspartnern. (vgl. VwV BO 11.1)
An jeder Schule wird ein Tandem aus Schule und Berufsberatung gebildet. Dieses besteht aus mindestens einer Lehrkraft der Schule und einer
Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit. Das Tandem koordiniert die Angebote der Ausbildungs- und Studienorientierung im Rahmen des
BO-Konzepts der jeweiligen Schule; im Übrigen sind seine Aufgaben der Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen Schule und
Berufsberatung zu entnehmen. (vgl. VwV BO 11.2)
Mehr dazu finden Sie in der Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung.