Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zur Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die berufliche Orientierung an weiterführenden allgemein bildenden und beruflichen Schulen 2025 (VwV Berufliche Orientierung 2025). Die FAQ werden fortlaufend ergänzt.
Eine Kurzübersicht, welche Maßnahmen der BO verbindlich sind, finden Sie unter 1.4. in der VwV BO 2025. Die dort aufgeführten Maßnahmen werden in den jeweiligen Unterpunkten ausführlich beschrieben. Zusätzlich sind strukturelle Rahmenbedingungen (vgl. VwV BO 3.) zu beachten.
Zu den verbindlichen Maßnahmen der BO zählen unter anderem:
- der Tag der Beruflichen Orientierung an allgemein bildenden Schulen (vgl. VwV BO 6.)
- Praxiserfahrungen (vgl. VwV BO 8.)
- die Maßnahmen in den Jahrgansstufen beziehungsweise in dementsprechenden Bildungsgängen (vgl. VwV BO 9.)
- Informationsveranstaltungen (vgl. VwV BO 10.)
- die Zusammenarbeit mit der Berufsberatung (vgl. VwV BO 11.)
- und die Beteiligung der Erziehungsberechtigten (vgl. VwV BO 12.)
- Implementierung eines BO-Teams an der Schule (vgl. VwV BO 3.4)
Für die Konzeption und Koordination der Maßnahmen zur BO benennt die Schulleitung nach vorhergehendem
Interessensbekundungsverfahren in der Regel feste Ansprechpersonen mit klaren Zuständigkeiten. Das BO-Team wird von der Berufsberatung
unterstützt. Die Schulleitung wirkt darauf hin, dass das BO-Team regelmäßig an Fortbildungs- und Informationsangeboten
teilnimmt und damit seine Expertise zur beständigen Qualitätssicherung des schulischen BO-Konzepts sichert. (vgl. VwV BO
3.4)
Nach Möglichkeit soll eine Vertretung der Erziehungsberechtigten in das BO-Team der Schule aufgenommen werden. (vgl. VwV BO 12.)
Die Zusammensetzung des Teams liegt im Ermessen der Schulleitung.
Nach Möglichkeit soll eine Vertretung der Erziehungsberechtigten in das BO-Team der Schule aufgenommen werden. (vgl. VwV BO 12.)
Ja, Kooperationspartner und Kooperationspartnerinnen können auch in die Schule und den Unterricht eingeladen werden.
Praxiserfahrungen sind unterrichtsbezogene schulische Veranstaltungen, die der BO dienen und in Zusammenarbeit mit Bildungspartnern und
weiteren Kooperationspartnern durchgeführt werden. (vgl. VwV BO 2.1)
Alle von dieser Verwaltungsvorschrift erfassten Schularten bieten Praxiserfahrungen in und mit der Arbeitswelt an. (vgl. VwV BO 8.1)
An allen Schularten sind für Praxiserfahrungen bis Klassenstufe 10 oder bis zum Beginn der Jahrgangsstufen der gymnasialen
Oberstufe mindestens dreizehn Unterrichtstage verpflichtend vorzusehen. Es werden mindestens zwei Blockpraktika durchgeführt, davon
eines von mindestens fünf Tagen und eines von mindestens drei Tagen, wobei das Blockpraktikum mit mindestens fünf Tagen in der
regelmäßigen Vorabgangsklasse beziehungsweise bei G9 möglichst in Klasse 11 zu absolvieren ist. Praktika können auch
Einzeltage im Berufsschulunterricht als Teil der dualen Ausbildung umfassen. (vgl. VwV BO 8.3)
Die verbleibenden fünf Tage Praxiserfahrung können je nach Bedarf mit BO-Maßnahmen gestaltet werden. Sie können durch
Begegnungen mit Kooperationspartnern, vor allem in Form von Betriebsbesichtigungen, Betriebserkundungen, Arbeitsplatzerkundungen,
kooperativen Projekten, ein und mehrtägigen Praktika ergänzt werden. (vgl. VwV BO 8.1)
Ein Sozialpraktikum kann angerechnet werden, wenn es die Voraussetzungen einer schulischen Praxiserfahrung für BO erfüllt.
(vgl. VwV BO 8.)
Dazu gehört, dass es im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegt und von ihr auch hinsichtlich BO-relevanter Aspekte
vorbereitet, begleitet und ausgewertet wird. Für solche Praktika im Rahmen sozialen, ökologischen oder bürgerschaftlichen
Engagements gelten die gleichen haftungs- und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen wie für andere Praxiserfahrungen. (vgl. VwV BO
14.)
Ja. (vgl. VwV BO 8.)
Für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Kindern unter 15 Jahren dürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht arbeiten. Dies gilt jedoch nicht für schulische Praktika (vgl. JArbSchG § 5 Abs. 2) oder Maßnahmen der BO (vgl. JArbSchG § 5 Abs. 3).
Unter diesem Link finden Sie die rechtlichen Regelungen.
Arbeitszeiten
- Kinder (bis 14 Jahre): Höchstens sieben Stunden täglich, max. 35 Stunden wöchentlich (vgl. § 7 JArbSchG)
- Jugendliche (15 bis 17 Jahre): Nicht mehr als acht Stunden täglich, max. 40 Stunden wöchentlich (vgl. § 8 Abs. 1 JArbSchG)
- Nachtruhe: 20 Uhr bis 6 Uhr; Ausnahmen sind möglich (vgl. § 14 JArbSchG)
- Beschäftigungsdauer: Fünf Tage in der Woche. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen (vgl. § 15 JArbSchG)
- Beschäftigungsverbot: An Samstagen, Sonn- und Feiertagen; branchenbezogene Ausnahmen sind möglich. Werden die Praktikanten ausnahmsweise an solchen Tagen beschäftigt, so müssen sie an einem anderen Tag in derselben Kalenderwoche freigestellt werden (vgl. § 16, 17, 18 JArbSchG)
- Volljährige Schülerpraktikanten: JArbSchG gilt nicht, Arbeitszeit darf regelmäßig 8 Stunden am Tag nicht überschreiten (vgl. § 3 ArbZG)
Ruhepausen
- Ruhepausen sind nicht in die Arbeitszeit einzuberechnen, müssen im Voraus feststehen und mindestens 15 Minuten betragen (vgl. § 4 JArbSchG)
- Praktikanten unter 18 Jahren: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden; mindestens 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Die erste Pause muss nach spätestens viereinhalb Stunden Arbeit stattfinden. Als Ruhepause ist dabei nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten zu bezeichnen (vgl. § 11 JArbSchG)
- Volljährige Praktikanten: 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit (vgl. § 4 ArbZG)
Ja, Schulen können schuleigene Schreiben verwenden. Wichtig ist, dass die Informationen über Ziele, Inhalte und Durchführung der Praxiserfahrung vollständig enthalten sind („mit entsprechendem Inhalt“). (VwV BO 8.6.3)
Die VwV BO legt keinen festen Zeitumfang für einen ganzen Praxistag fest. Maßgeblich ist, dass der zeitliche Umfang einer Praxiserfahrung dem eines üblichen Unterrichtstags der jeweiligen Klassenstufe entspricht. In der Regel sind dies etwa sechs bis acht Unterrichtsstunden beziehungsweise fünf bis acht Stunden Gesamtzeit. Über die genaue Ausgestaltung entscheidet die Schule im Rahmen ihres schulspezifischen Konzepts der Beruflichen Orientierung.
Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen der Möglichkeiten eine Rückmeldung über die verpflichtenden und ggfs. auch freiwilligen Praktika, wenn möglich in Textform. Auf diese wird im Zeugnis bzw. im Lernentwicklungsbericht verwiesen. (vgl. VwV BO 8.6.2)
Ja, die Schule informiert die Erziehungsberechtigten über die allgemeinen Anforderungen, einschließlich zusätzlicher Kosten wie Fahrtkosten, im Rahmen der Information über die BO-Maßnahmen. (vgl. VwV BO 12.)
Die Berufsberatung der Agenturen für Arbeit ist neben der Schule der zweite Partner, der einen gesetzlichen Auftrag zur Beruflichen Orientierung hat. Dies sollte sich auch in einer angemessenen Beteiligung bei Maßnahmen der BO widerspiegeln. Es gibt aber keine Pflicht zur Einbindung beim Tag der BO.
Die Schule führt im Rahmen des schulspezifischen standortbezogenen Konzepts der BO ab der Klassenstufe 5 für jede Schülerin und jeden Schüler in mehreren von der Schule festgelegten Jahrgangsstufen einen Tag der Beruflichen Orientierung durch. Die Inhalte dieser Tage zielen auf die in Nummer 1.3 genannten Qualitätsbereiche (siehe auch Qualitätsrahmen BO) ab. Die Tage der BO können auch fachintegrativ im regulären Unterricht, als Aktivitäten mit außerschulischen Partnern der BO oder als Aktivitäten an außerschulischen Lernorten stattfinden. (vgl. VwV BO 6.)
Wenn die Praxiserfahrungen im organisatorischen Verantwortungsbereich unter Einwirkung schulischer Aufsichtsmaßnahmen stattfinden (Genehmigung der Schule liegt vor), sind die Schülerinnen und Schüler über die UKBW im Hinblick auf Körperschäden, die sie in diesem Zusammenhang erleiden, unfallversichert. Dies gilt sowohl für (ergänzende) schulisch begleitete Praktika im Ausland (vgl. VwV BO 13.2) als auch in den Ferien und am Wochenende bzw. der unterrichtsfreien Zeit. (vgl. VwV BO 8.5)
Bei weiteren Fragen zur gesetzlichen Unfallversicherung empfehlen wir die Informationsblätter der Unfallkasse Baden-Württemberg.
Für die Erfüllung der Aufsichtspflicht im Rahmen einer Praxiserfahrung ist von dem Kooperationspartner oder der Praktikumsstelle eine verantwortliche Person zu benennen, welche die Erfüllung der betrieblichen Aufsichtspflicht im Rahmen der Praxiser-fahrung gewährleistet. Sie übt die Aufsicht entsprechend der für das Unternehmen oder die Einrichtung bestehenden Bestimmungen und der dort vorliegenden Verhältnisse aus. (vgl. VwV BO 13.1)
Nein. In diesem Fall muss der Unfallversicherungsschutz vom Praktikumsbetrieb sichergestellt werden.
Vorrangig sind nach der VwV BO Praktikumsstellen mit Sitz in der Region der jeweiligen Schule zu wählen. Im Einzelfall können
aber auch überregionale oder auch im Ausland gelegene Praktika durchgeführt werden. (vgl. VwV BO 8.6.3)
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt auch für (ergänzende) schulisch begleitete Praktika im Ausland, die eine
Schülerin oder ein Schüler freiwillig ableistet. (vgl. VwV BO 13.2)
Wie in Punkt 13.3. der VwV BO festgehalten, müssen die Schulen die Erziehungsberechtigten über die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung informieren. Es ist ratsam, einen schriftlichen Nachweis darüber einzuholen, dass die Information angekommen ist, ggf. durch Abzeichnung der Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten.
Wir empfehlen vor allem bei Zugewanderten und anderen Menschen, die ein Schreiben in „einfacher Sprache“ benötigen, ein persönliches Gespräch, um die Bedeutung einer Haftpflichtversicherung zu erläutern.
Nein. Wenn es sich bei dem Praktikum um eine verbindliche schulische Veranstaltung handelt, ist eine Teilnahme verpflichtend. Wie in Punkt 13.3. der VwV BO festgehalten, müssen die Schulen die Erziehungsberechtigten über die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung informieren.
In jedem Fall sind die Eltern in der Verantwortung, mit ihrem Kind eine Praktikumsstelle zu finden. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um ein von der Schule vorgegebenen Pflichtpraktikum oder um ein zusätzliches freiwilliges Praktikum handelt. Auch bei einem Pflichtpraktikum übernimmt das Land BW keine Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.
Ein entsprechender Versicherungsschutz kann von Seiten der Schule nicht zur Teilnahmevoraussetzung für außerunterrichtliche Praxiserfahrungen gemacht werden. Darüber hinaus liegt es allein in der Verantwortung der Eltern, ob und inwieweit sie privat für ihre Kinder Versicherungen abschließen, die etwa Haftpflichtrisiken oder Sachschäden versichern. Das Land BW bietet solche zusätzlichen Versicherungen nicht an.
Die Erziehungsberechtigten sind allerdings schulrechtlich nicht zum Abschluss solcher privaten Versicherungen verpflichtet. Die Schulen sollen die Erziehungsberechtigten aber darüber informieren, dass sie in dem Fall, dass sie keine Haftpflichtversicherung haben, das Haftungsrisiko bei einem von ihrem Kind verschuldeten Schaden im Praktikum tragen, also für den Schaden eventuell aufkommen müssen.
Jedes Unternehmen kann ein Praktikum ohne Nennung von Gründen ablehnen. Die Schulen können die Betriebe informieren, dass die Schule im Fall des Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung der Eltern mögliche Schadensersatzforderungen nicht auffangen kann.
Generell gilt für den Fall, dass die Schülerinnen und Schüler keinen Praktikumsplatz finden, die Schule nach Nr. 8.6.3 der VwV BO den Schülerinnen und Schülern ein Praktikum zuweisen kann. Dieses kann, wenn nötig, auch innerhalb der Schule angeboten werden (z.B. beim Hausmeister).
Das BO-Team wird von der Berufsberatung unterstützt. (vgl. VwV BO 3.4) Dies kann bspw. die Vor- oder Nachbereitung bzw. die
Organisation von Praktika beinhalten, aber auch individuelle Beratungsgespräche mit Schülerinnen und Schülern. (vgl. VwV BO
8.1, 8.6.2)
Die Beratungsfachkräfte der Berufsberatung unterstützen die Schulen bei der Koordinierung der Angebote der BO und bei der
Entwicklung des schulspezifischen standortbezogenen Konzepts der BO als Grundlage für die Zusammenarbeit mit allen
Kooperationspartnern. (vgl. VwV BO 11.1)
An jeder Schule wird ein Tandem aus Schule und Berufsberatung gebildet. Dieses besteht aus mindestens einer Lehrkraft der Schule und einer
Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit. Das Tandem koordiniert die Angebote der Ausbildungs- und Studienorientierung im Rahmen des
BO-Konzepts der jeweiligen Schule; im Übrigen sind seine Aufgaben der Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen Schule und
Berufsberatung zu entnehmen. (vgl. VwV BO 11.2)
Mehr dazu finden Sie in der Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung.